AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich: Unsere Abschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hievon, auch Ergänzungen oder Nebenabreden, verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, dies gilt auch dann, wenn wir einem späteren Vertragsdokument, in welchem auf anderer Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr widersprechen.

2. Angebote und Abschlüsse: Unsere Angebote sind, wie immer sie erfolgen, für uns stets freibleibend und widerruflich. Kataloge, Waren- und Preislisten, Rundschreiben etc. besitzen für uns keine Verbindlichkeit.
Bestellungen jeder Art, insbesondere auch die von unseren Vertretern aufgenommenen bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen werden von uns nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen angenommen.
Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Käufer kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn wir etwa doch aufgrund mündlicher Bestellungen liefern.
Bei Lieferungen aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellung haben wir durch Hörfehler oder Mißverständnisse fehlerhafte Lieferungen nicht zu vertreten.
Kostenvoranschläge und die Erarbeitung von Plänen etc. sind in den Preisen inbegriffen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind jedoch angemessen zu bezahlen, wenn es zu keinem Vertragsabschluß mit uns kommt.
Wir behalten uns Konstruktionsänderungen, soweit sie nützlich und notwendig sind, vor.
Falls Import- und Exportlizenzen, Devisen- oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muß der Käufer, der für die Beschaffung verantwortlich ist, alle Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, exklusive Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung von der Kalkulation der Preise zugrundegelegten Umständen eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei Preisschwankungen, Lohnerhöhungen oder in Fällen nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen oder verteuert wird.
Alle Preise verstehen sich mangels Vereinbarung ab unserem Werk.
Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto oder binnen 10 Tage mit 2 % Skonto zu bezahlen. Die Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum.
Wechsel nehmen wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Die Spesen gehen immer zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zahlungsverzug ist der Käufer zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe unserer Bankzinsen (mind. 1 % p. M. samt MWST), Spesen, die durch Kreditbeanspruchung bei Geldinstituten und durch Mahnungen entstehen, sowie Inkassokosten (sei es durch Inkassobüro oder durch Rechtsanwalt) verpflichtet. Bei Zahlungsverzug werden die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die Spesen und Kosten des Inkassos dem Kapital hinzugerechnet. Wir sind auch zur Anrechnung von Zinseszinsen berechtigt.
Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluß Umstände bekannt, die nach unserer Meinung die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so werden alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig. Wir sind diesfalls auch berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Käufer auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche offenen Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Inkassospesen, durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen Sicherstellung zu leisten.
Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Bei Ratenvereinbarungen sind Zinsen in der Höhe unserer Bankzinsen (inkl. UST) und dann auf das Kapital anzurechnen. Wir haben überdies das Recht, binnen 4 Wochen nach Zahlungseingang eine bindende Widmungserkärung abzugeben. anderenfalls werden Zahlungen auf die ältesten Rechnungen angerechnet.

4. Eigentumsvorbehalt: Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedenfalls bis zur Zahlung der gegenständlichen Rechnung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Wird unsere Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sachen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinbarung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neue Sache.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderungen für uns sorgfältig zu verwahren.
Der Käufer darf unser Eigentum nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt.
Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt, entstehenden Forderungen an Dritte werden vom Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben, uns Bucheinsicht zu gewähren und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind jederzeit berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung der Forderung offenzulegen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis auf Widerruf ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen.
Der Käufer verpflichtet sich, das Geld, das er als Kaufpreis für die von uns gelieferte Ware vom Drittkäufer erhält, zur Bezahlung unserer offenen Kaufpreisforderung zu verwenden.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß.
Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Wir erfüllen unsere vertraglichen Verpflichtungen am Platz unseres Werkes oder Lagers oder an der Stelle von der aus wir die Ware versenden. Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Polling/Innkreis.
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Ried/Innkreis, auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.


II. Ausführung der Lieferungen

1. Lieferfrist: Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen oder finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor der Lieferung zu leistende Zahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
Lieferzeit sind für uns mangels gegenteiliger Vereinbarung unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten.
Die Einhaltung zugesagter Liefertermine ist jedoch in allen Fällen abhängig vom Eingang vereinbarter Anzahlungen sowie termingerechter Begleichung allfälliger früherer Lieferungen. Teillieferungen durch uns sind zulässig, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Mit Verlassen des Werkes gilt die Ware in jeder Hinsicht als bindungsgemäß geliefert. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Käufer geprüft oder abgenommen worden ist, oder auf die Prüfung oder Abnahme verzichtet wurde. Eine vereinbarte Prüfung oder Abnahme hat im Lieferwerk zu erfolgen. Wenn der Käufer mit seinen Verpflichtungen (zB Beischaffung von Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben, Einbringung einer Verauszahlung) in Verzug gerät, so verlängert sich unsere Lieferfrist je nach den Liefermöglichkeiten unserer Vorlieferanten, mindestens jedoch um den Zeitraum des käuferischen Verzugs.
Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen.
Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat uns der Käufer zurückzustellen. Andere als die genannten Ansprüche des Käufers aufgrund unseres Verzuges, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobes Verschulden unsererseits nachgewiesen wird.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ereignisse höherer Gewalt sowie überhaupt Umstände, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung unmöglich und unwirtschaftlich machen, jedenfalls aber wesentlich erschweren, zB Betriebseinstellung, Streik, Aussperrung, Einfuhrbeschränkungen oder ähnliche behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Besetzung durch Truppen, Störung oder Sperrung der erforderlichen Wege, Rohstoff- oder Warenmangel berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Abweichungen der Lieferung in Maß und Qualität sind nach den einschlägigen Normen und der Verkehrsübung zulässig.

2. Transport und Gefahrenübergang:
Transporte erfolgen auf Gefahr des Käufers, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an, auf den Käufer über.
Bei frachtfreier Lieferung ist uns die Wahl des Transportmittels überlassen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind durch den Empfänger sofort bei der Übernahme der Ware und der Geltendmachung der Ansprüche festzustellen und bescheinigen zu lassen. Aus dem Titel einer Transportbeschädigung oder einer Fehlmenge kann die Annahme der Ware nicht verweigert werden.
Wir sind zum Abschluß einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Besondere Transportarten und -mittel, die vom Käufer gewünscht werden, können wir gesondert in Rechnung stellen. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung entladen werden. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch den Käufer ist dieser für alle daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch für etwaige Ansprüche Dritter, ersatzpflichtig. Die Beladung und Entladung der Transportmittel ist Sache des Käufers, auch wenn wir die Transportfirma auswählen und beauftragen; diesfalls handeln wir bei allfälligen Weisungen als Stellvertreter des Käufers.
Die Einlagerung der Ware kann auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgen. Wir sind außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mußten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.

3. Gewährleistung und Schadenersatz: Wird ein Material- oder Herstellungsfehler nachgewiesen, so nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch mangelfreie. Ausschließlich haben wir aber das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche auch durch Verbesserung oder Preisminderung zu erfüllen. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag (Wandlung) nicht zu. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelne Lieferung übernommene Gewähr und auch nur soweit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt uns der Käufer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein solcher verjährt in jedem Fall nach Ablauf von einem Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch durch Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfen. Allfällige Mängel muß der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten und sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungsfrist endet aber auch bei versteckten Mängeln mit Beginn der Ver- bzw. Bearbeitung, ferner mit dem Einbau oder Verlegung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Empfang der Ware. Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritte sowie Folgeschäden haften wir nicht, auch nicht für reine Vermögensschäden, weiters nicht für Schäden, die nicht vom Vorlieferanten anerkannt oder von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
Wenn wir Nebenleistungen, wie zum Beispiel Beistellung von Plänen, Werkszeugnissen, einer Statik, Stücklisten, Materialauszügen, erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht, so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern vom Produzenten oder von einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten stammen, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten (culpa in eligendo).
In keiner Weise haften wir für Mängel die auf schlechte Aufstellung, sofern nicht durch uns erfolgt, schlechte Instandhaltung, schlechte Lagerung oder schlechte Behandlung seitens des Käufers beruhen. Wir haften nicht für Kosten, die durch mangelhafte oder unsachgemäße Bedienung durch den Käufer entstehen. Insbesondere bezieht sich die Ersatzpflicht nicht auf die dem natürlichen Verschleiß unterworfenen Teile.
Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zu einer Änderung und der Zahlungsbedingungen, insbesondere nicht zur Hinausschiebung des Zahlungstermines. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

4. Produkthaftung:
Insoweit die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde. Der Käufer erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden, zu kennen. Sie gelten als Warnung durch uns. Der Käufer verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält der Käufer uns für sämtlichen Schaden, aufgrund welcher Gesetzesbestimmung immer, schad- und klaglos. Der Käufer verzichtet auf Rückgriff gegen uns gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz. Wenn der Fehler durch mehrere verursacht wird, wo verpflichtet sich der Käufer, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch nehmen. Ist der Käufer Unternehmer, werden Ersatzansprüche für Sachschäden ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Abschluß mit seinen Käufern ebenfalls zu vereinbaren und die Vereinbarungspflicht weiteren Käufern aufzuerlegen, dies bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung. Der Käufer verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag im Sinn des § 16 Produkthaftungsgesetzes abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen uns diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.
im Falle der Vereinbarung eines Haftrücklasses sind wir jedenfalls berechtigt, diesen durch eine Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes abzulösen.


III. Sonstiges

1. Aufrechnung und Rückbehaltung: Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zugunsten des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, daß der Verkäufer ein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist. Aufrechnung zugunsten des Käufers wird ausgeschlossen. Ist der Verkäufer ein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, so gilt der Ausschluß der Aufrechnung nicht für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurden.

2. Werk- und Werklieferungsverträge: Die vorangeführten Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. Für Montagearbeiten gelten, soferne hier nicht andere Regelungen gefunden werden, ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

3. Pläne und Unterlagen: Pläne, Skizzen und sonst. Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliches Einverständnis zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich zurückgesandt werden. Jede Verwertung, Vervielfältigung und Veröffentlichung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.
Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers gefertigt, erstreckt sich unsere Haftung darauf, daß die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Der Käufer hat uns hiebei bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

4. Unwirksamkeit:
Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich.